Nachteilsausgleich
Die
Landesverordnung über die Gewährung von Nachteilsausgleich und
Notenschutz (Nachteilsausgleichs- und Notenschutzverordnung - NuNVO)
vom 16. Februar 2022 zählt in § 3 Absatz 3 folgende Möglichkeiten
auf, wie der Anspruch auf einen Nachteilsausgleich nachgewiesen
werden kann:
Regelfall
= > Vorlage eines
fachärztlichen Zeugnisses über Art, Umfang und Dauer der
Beeinträchtigung
Abweichend von
dieser Vorgabe kann der Anspruch durch die
Ausnahme = > Vorlage eines
Schwerbehindertenausweises einschließlich der zugrundeliegenden
Bescheide,
Ausnahme = > Vorlage von Bescheiden der
Eingliederungshilfe,
Ausnahme = > Vorlage von förderdiagnostischen
Berichten,
Ausnahme = > Vorlage von sonderpädagogischen
Gutachten (Achtung wichtig ! Es geht um das Gutachten nicht um den
Status oder den Bescheid!)
nachgewiesen
werden. Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung muss aus den
Unterlagen hervorgehen.